Ratgeber Barrierefreiheit
Barrierefreie Website: Was das BFSG für deinen Betrieb bedeutet
Für wen das Gesetz gilt, wer ausgenommen ist und was barrierefrei auf einer Webseite praktisch heißt.
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12 Min. Lesezeit · Oktober 2026
Inhalt dieses Artikels
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Seitdem fragen sich viele Betriebe: Betrifft mich das? Muss meine Webseite jetzt barrierefrei sein? Und was heißt das überhaupt? Dieser Artikel ordnet ein, was im Gesetz steht, für wen es gilt, wo die Ausnahme für Kleinstunternehmen liegt und was eine barrierefreie Website praktisch ausmacht. Er ersetzt keine Rechtsberatung, aber er hilft dir, die richtigen Fragen zu stellen.
Wichtig vorab
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.
Wir sind eine Digitalagentur, keine Kanzlei. Wir fassen hier zusammen, was im Gesetz und in den Informationen der Bundesfachstelle Barrierefreiheit steht. Ob und wie das BFSG für deinen Betrieb gilt, hängt vom Einzelfall ab. Dafür brauchst du rechtlichen Rat.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt eine europäische Richtlinie in deutsches Recht um. Sein Zweck steht gleich im ersten Paragrafen: Produkte und Dienstleistungen sollen im Interesse von Verbrauchern und Nutzern barrierefrei sein, damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt teilhaben können. Das Gesetz ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten.
Neu daran ist vor allem, dass es nicht mehr nur öffentliche Stellen betrifft. Für Behörden gibt es schon länger eigene Regeln zur Barrierefreiheit. Mit dem BFSG gelten Anforderungen erstmals auch für bestimmte Angebote der Privatwirtschaft, darunter Dienstleistungen, die über Webseiten und Apps an Verbraucher erbracht werden.
Für Betriebe ist das Thema dabei nicht nur eine Pflichtfrage. Eine Webseite, die sich gut lesen, leicht bedienen und auch ohne Maus nutzen lässt, ist für alle Besucher angenehmer: für ältere Menschen, für jemanden mit einer verletzten Hand, für Besucher, die in der Sonne aufs Handy schauen. Barrierefreiheit ist im Kern gute Benutzbarkeit.
Das Gesetz zählt in § 1 genau auf, welche Produkte und Dienstleistungen es erfasst. Bei den Produkten geht es zum Beispiel um Computer, Bezahlterminals oder E-Book-Lesegeräte. Bei den Dienstleistungen sind es unter anderem Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und, für die meisten Betriebe am wichtigsten, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
- Elektronischer Geschäftsverkehr
- Das Gesetz versteht darunter Dienste, die über Webseiten und Apps elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht werden, im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags. Vereinfacht: Wenn Verbraucher über deine Webseite oder App einen Vertrag mit dir schließen können, solltest du genau hinschauen.
- Onlineshops
- Nach den Informationen der Bundesfachstelle Barrierefreiheit fallen Onlineshops darunter, und zwar auch dann, wenn die verkauften Produkte selbst nicht unter das Gesetz fallen. Ein Shop für Gartenmöbel ist also genauso betroffen wie einer für Elektronik.
- Verbraucher
- Das Gesetz knüpft an Dienstleistungen für Verbraucher an, also an Privatpersonen, die überwiegend nicht für ihr Gewerbe oder ihre selbstständige Arbeit handeln. Wer ausschließlich an Unternehmen verkauft, sollte prüfen lassen, ob das Gesetz für ihn überhaupt greift.
Schwieriger wird es bei Webseiten, die keine klassischen Shops sind. Eine reine Visitenkarte im Netz, auf der ein Betrieb sich und seine Leistungen vorstellt, ist nach der Begriffsbestimmung anders zu bewerten als ein Shop, in dem Verbraucher direkt kaufen. Dazwischen gibt es viele Fälle: Online-Terminbuchung, Buchungsanfragen, Gutscheinverkauf, Angebotsrechner oder Kundenkonten. Wo genau die Grenze liegt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Hier ist rechtlicher Rat im Einzelfall der richtige Weg.
Wenn du einen Onlineshop betreibst oder planst, findest du auf unserer Seite zum Onlineshop auch die anderen rechtlichen Punkte, an die du denken solltest, von Impressum bis Bestellknopf.
Für viele kleine Betriebe ist das der wichtigste Punkt im ganzen Gesetz: Nach § 3 Abs. 3 BFSG gelten die Barrierefreiheitsanforderungen nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.
Was ein Kleinstunternehmen ist
Weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
So definiert es § 2 Nr. 17 BFSG. Beide Bedingungen gehören zusammen: Ein Betrieb mit acht Beschäftigten, dessen Umsatz und Bilanzsumme über der Grenze liegen, ist kein Kleinstunternehmen im Sinne des Gesetzes.
Drei Dinge solltest du dabei im Blick behalten:
Nur bei Dienstleistungen
Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen. Kleinstunternehmen, die Produkte in Verkehr bringen, die unter das Gesetz fallen, sind nach der Bundesfachstelle nicht ausgenommen.
Betriebe wachsen
Wer heute knapp unter der Grenze liegt, kann sie mit dem nächsten Mitarbeiter oder einem guten Jahr überschreiten. Dann sieht die Lage anders aus.
Ausnahme heißt nicht egal
Auch wenn das Gesetz dich nicht verpflichtet: Besucher mit Einschränkungen gibt es trotzdem. Eine gut bedienbare Seite verliert weniger von ihnen.
Daneben kennt das Gesetz in § 17 eine weitere Ausnahme: Die Anforderungen gelten nur, soweit ihre Erfüllung nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt. Ob das in deinem Fall zutrifft, ist eine rechtliche Abwägung, die du nicht auf eigene Faust treffen solltest.
Das Gesetz beschreibt Barrierefreiheit in § 3 so: Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn Menschen mit Behinderungen sie in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffinden, zugänglich machen und nutzen können.
Die genauen Anforderungen stehen in einer Verordnung, der BFSGV. Für Webseiten und Apps gibt sie vier Grundsätze vor. Sie sollen auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein.
- Wahrnehmbar
- Inhalte müssen sich mit mehr als einem Sinn erfassen lassen. Ein Bild braucht eine Textbeschreibung, ein Video Untertitel, Text einen ausreichenden Kontrast.
- Bedienbar
- Alle Funktionen müssen sich bedienen lassen, auch mit der Tastatur oder mit Hilfsmitteln. Niemand darf in einem Menü oder Fenster stecken bleiben.
- Verständlich
- Texte, Beschriftungen und Abläufe müssen nachvollziehbar sein. Ein Formular erklärt, was es erwartet, und hilft bei Fehlern weiter.
- Robust
- Der Code muss so sauber aufgebaut sein, dass Browser und Hilfsmittel wie Screenreader ihn zuverlässig auslesen können.
Als Maßstab für Webseiten nennt die Bundesfachstelle Barrierefreiheit die europäische Norm EN 301 549. Für Webinhalte greift diese Norm auf die international bekannten Richtlinien WCAG zurück. Die Bundesfachstelle betont außerdem, dass die Anforderungen für die ganze Webseite gelten und nicht nur für den Weg durch den Warenkorb.
Dazu kommt eine Informationspflicht. Wer unter das Gesetz fällt, muss nach Anlage 3 in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise erklären, wie seine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Dazu gehören unter anderem eine Beschreibung der Dienstleistung und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Diese Informationen müssen selbst barrierefrei zugänglich sein.
Die Grundsätze klingen abstrakt. Auf einer echten Webseite werden sie sehr konkret. Diese sechs Punkte betreffen fast jede Seite eines Betriebs:
- 01
Kontraste
Text muss sich deutlich vom Hintergrund abheben. Hellgraue Schrift auf weißem Grund sieht elegant aus, ist für viele Menschen aber kaum lesbar. Für normalen Text nennen die internationalen Richtlinien WCAG ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5 zu 1. Das lässt sich mit kostenlosen Kontrastprüfern schnell nachmessen.
- 02
Alternativtexte für Bilder
Wer nicht sehen kann, lässt sich die Seite von einem Screenreader vorlesen. Damit ein Bild dabei nicht stumm bleibt, braucht es einen kurzen Alternativtext, der beschreibt, was zu sehen ist oder wofür das Bild steht. Rein schmückende Bilder bekommen einen leeren Alternativtext, damit sie übersprungen werden.
- 03
Bedienung mit der Tastatur
Jede Funktion muss sich auch ohne Maus erreichen lassen: Menü, Links, Knöpfe, Formulare, Cookie-Banner. Mit der Tabulatortaste springt man von Element zu Element, und dabei muss immer sichtbar sein, wo man gerade steht.
- 04
Verständliche Formulare
Jedes Feld braucht eine sichtbare Beschriftung, nicht nur einen grauen Platzhalter, der beim Tippen verschwindet. Fehler müssen klar benannt werden, mit einem Hinweis, wie man sie behebt, und nicht nur durch einen roten Rahmen.
- 05
Klare Struktur
Überschriften in einer sinnvollen Reihenfolge, Listen als echte Listen, Links mit aussagekräftigem Text statt „hier klicken“. Was für sehende Besucher die Gestaltung leistet, leistet für Screenreader der saubere Aufbau im Code.
- 06
Zoom, Videos und Bewegung
Die Seite muss sich vergrößern lassen, ohne dass Inhalte abgeschnitten werden. Videos mit Sprache brauchen Untertitel. Animationen sollten sich zurücknehmen, wenn jemand in seinem System reduzierte Bewegung eingestellt hat.
Viele dieser Punkte haben einen schönen Nebeneffekt: Sie helfen auch Suchmaschinen. Alternativtexte erklären Google, was auf einem Bild zu sehen ist. Eine saubere Überschriftenstruktur macht klar, worum es auf einer Seite geht. Verständliche Linktexte zeigen, wohin ein Link führt. Barrierefreiheit und gute Auffindbarkeit ziehen hier am selben Strang.
Am meisten zählt Barrierefreiheit dort, wo ein Besucher etwas erledigen will. Eine Seite, die man gut lesen kann, bringt wenig, wenn das Kontaktformular oder der Bestellabschluss an einer Hürde scheitert. Die Bundesfachstelle nennt ausdrücklich auch Funktionen für Identifizierung, Sicherheit und Zahlung, die wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein müssen.
So wird es leichter
- Sichtbare Beschriftung über jedem Feld
- Pflichtfelder klar gekennzeichnet, nicht nur mit Farbe
- Fehlermeldungen in Worten, direkt am Feld
- Genug Zeit für jeden Schritt
- Bestätigung, dass die Anfrage angekommen ist
Das sind typische Hürden
- Nur ein grauer Platzhalter im Feld
- Fehler nur als roter Rahmen
- Sicherheitsabfragen, die sich nur mit den Augen lösen lassen
- Auswahlfelder, die sich nicht per Tastatur öffnen
- Ein Cookie-Banner, das sich nicht schließen lässt
Ein guter Test für jedes Formular: Fülle es einmal komplett ohne Maus aus, nur mit Tabulator, Pfeiltasten und Eingabetaste. Wenn du dabei hängen bleibst, geht es anderen genauso.
Eine vollständige Prüfung nach Norm ist Arbeit für Fachleute. Einen ersten Eindruck bekommst du aber in einer halben Stunde selbst:
- Tastatur
- Lege die Maus zur Seite und gehe mit der Tabulatortaste durch deine Startseite und dein Kontaktformular. Siehst du immer, wo du bist? Erreichst du alles?
- Vergrößerung
- Vergrößere die Seite im Browser stark. Bleibt alles lesbar, oder überlappen sich Texte und verschwinden Knöpfe?
- Kontrast
- Prüfe Schrift- und Hintergrundfarben mit einem kostenlosen Kontrastprüfer. Besonders kritisch sind helle Grautöne und Text auf Fotos.
- Automatische Tests
- Werkzeuge wie der Bereich Barrierefreiheit in Lighthouse (in Chrome eingebaut) oder WAVE finden typische Fehler wie fehlende Alternativtexte oder Beschriftungen. Sie erkennen aber nicht alles, zum Beispiel nicht, ob ein Alternativtext auch sinnvoll ist.
- Screenreader
- Auf dem Mac und dem iPhone ist VoiceOver eingebaut, unter Windows gibt es zum Beispiel den kostenlosen Screenreader NVDA. Hör dir deine Startseite einmal vorlesen. Das öffnet die Augen.
Vorsicht bei Schnelllösungen
Ein Widget über der Seite ersetzt keinen barrierefreien Aufbau.
Es gibt Werkzeuge, die mit einem Knopf zum Vergrößern oder Umfärben werben. Sie ändern aber nichts am Code darunter: Ein Formular ohne Beschriftungen bleibt ohne Beschriftungen, ein Menü, das sich nicht per Tastatur öffnen lässt, bleibt verschlossen. Barrierefreiheit entsteht in Gestaltung, Inhalt und Programmierung der Seite selbst.
Das BFSG ist kein Grund zur Panik, aber ein guter Anlass, die eigene Webseite ehrlich anzuschauen. Wer einen Onlineshop oder andere Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern über seine Seite anbietet und kein Kleinstunternehmen ist, sollte das Thema nicht aufschieben. Die Marktüberwachung kann bei Verstößen Maßnahmen ergreifen, und das Gesetz enthält Bußgeldvorschriften. Verbraucher können sich an die Marktüberwachungsstelle der Länder wenden.
Die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst:
- Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 unter anderem für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also zum Beispiel für Onlineshops, die sich an Verbraucher richten.
- Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Anforderungen ausgenommen. Für Kleinstunternehmen, die Produkte in Verkehr bringen, gilt diese Ausnahme nicht.
- Barrierefrei heißt praktisch: gut lesbare Kontraste, Alternativtexte, Bedienung per Tastatur, verständliche Formulare und ein sauberer Aufbau.
- Ob und wie das Gesetz für deinen Betrieb gilt, ist eine Einzelfallfrage. Hol dir dafür rechtlichen Rat.
Ein sinnvoller Ablauf sieht so aus: Kläre zuerst rechtlich, ob und in welchem Umfang das Gesetz für dich gilt. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bietet dazu Informationen und Beratungsangebote, ersetzt aber ebenfalls keine Rechtsberatung. Lass danach prüfen, wo deine Seite steht, und plane die Verbesserungen. Viele Punkte lassen sich bei einer laufenden Pflege oder einem Neuaufbau gleich mit erledigen.
Wenn deine Seite ohnehin in die Jahre gekommen ist, lohnt sich oft ein Blick auf einen Neuaufbau mit sauberem Code. Wie wir Webseiten aufbauen, liest du auf unserer Seite zum Webdesign. Für bestehende Seiten gibt es unsere Webseitenpflege, und wer lieber einen festen Monatsbetrag statt eines großen Projekts möchte, findet das im Website-Abo.
Geschrieben von
DW Web & Media
Wir bauen Webseiten, Onlineshops und Kundenportale für Betriebe. Eine Rechtsberatung ersetzen wir nicht.
Barrierefreiheit
Häufige Fragen zur barrierefreien Website und zum BFSG
Deine Frage ist nicht dabei?
Das hängt davon ab, was deine Webseite anbietet und wie groß dein Betrieb ist. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 unter anderem für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, etwa Onlineshops für Verbraucher. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen. Ob es für dich gilt, solltest du im Einzelfall rechtlich klären lassen.
Nach § 2 Nr. 17 BFSG ist ein Kleinstunternehmen ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro hat. Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, gelten die Barrierefreiheitsanforderungen nicht.
Das Gesetz erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Dienste über Webseiten und Apps, die auf den Abschluss eines Vertrags mit Verbrauchern ausgerichtet sind. Eine reine Visitenkarte im Netz ist deshalb anders zu bewerten als ein Onlineshop. Bei Mischformen wie Terminbuchung oder Gutscheinverkauf lässt sich das nicht pauschal sagen, hier ist rechtlicher Rat im Einzelfall nötig.
Die Seite muss wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Praktisch heißt das zum Beispiel: ausreichende Kontraste, Alternativtexte für Bilder, vollständige Bedienung per Tastatur, sichtbare Beschriftungen in Formularen, verständliche Fehlermeldungen und ein sauberer Aufbau mit Überschriften.
Ein Widget, das über die Seite gelegt wird, ändert nichts am Code darunter. Fehlende Beschriftungen, schlecht bedienbare Menüs oder unklare Formulare bleiben bestehen. Barrierefreiheit entsteht in Gestaltung, Inhalt und Programmierung der Seite selbst.
Den Gesetzestext findest du auf gesetze-im-internet.de, Erläuterungen und Beratungsangebote bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Für die rechtliche Einordnung deines Betriebs wende dich an eine Kanzlei oder eine andere zur Rechtsberatung befugte Stelle.

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Im kostenlosen Erstgespräch schauen wir uns deine Seite gemeinsam an und besprechen, welche technischen Punkte sich angehen lassen. Die rechtliche Einordnung gehört in die Hände einer Kanzlei.
